



Stand 05/2007
Satzung des Fördervereins der Albert-Schweitzer-Schule Ginsheim e. V.
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§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge und Spenden
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Kassenprüfer
§ 10 Geschäfts- und sonstige besondere Ordnungen
§ 11 Satzungsänderungen
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 13 Anwendung der Regelung des BGB
§ 14 Inkrafttreten
Eingetragen beim Vereinsregister des
Amtsgerichts Groß-Gerau unter Nr. VR 51143
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Albert-Schweitzer-Schule Ginsheim. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".
2. Sitz des Vereins ist Ginsheim, Kreis Groß-Gerau.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck
1. Der Verein dient dem Zweck, in gemeinnütziger Weise
- die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Albert-Schweitzer-Schule zu unterstützen und zu fördern.
- den Kontakt zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrerinnen und Lehrern zu fördern.
2. Diesem Zweck will er dienen
- durch die Unterstützung der Ziele der Schule
- durch die Kontaktpflege zwischen den an der Schule Interessierten, u. a. durch regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit.
- Durch Bereitstellung von Mitteln für schulische Anschaffungen und Veranstaltungen, die über den Schuletat hinausgehen. Die aufgebrachten Mittel sollen nicht für Aufgaben verwandt werden, die typischerweise vom Schulträger wahrzunehmen sind.
3. Die Umsetzung der Ziele kann auch durch Bildung von Unterabteilungen oder durch Betrieb von zweckgebundenen Dauereinrichtungen, die auf Beschluss der Mitgliederversammlung eingerichtet werden geschehen.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die in §2 genannten Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke, §51ff. AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die dem Verein zufließenden Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Werte aus einem etwa vorhandenen Vermögen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können sowohl volljährige natürliche als auch juristische Personen, Firmen oder Körperschaften werden, die die in §2 genannten Vereinszwecke unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstands nach schriftlicher Beitrittserklärung wirksam.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder freiwilligen Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
5. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen oder gegen die Satzung des Vereins verstoßen hat. Der Vorstand hat auf der nächsten Mitgliederversammlung diese Maßnahme zu begründen.
6. Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können, auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
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§ 5 Beiträge und Spenden
1. Die Vereinsmitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit festgelegt wird.
2. Beiträge und Spenden sollen auf das hierfür eingerichtete Konto gezahlt werden.
3. Der Beitragseinzug wird grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren (per Einzugsermächtigung) geregelt.
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§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
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§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit.
Ihr obliegt insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer(innen)
c) Genehmigung des Geschäftsberichts
d) Entlastung des Vorstands
e) Beschluss der Höhe und Fälligkeit der Beiträge
f) Beschluss über eine Satzungsänderung
g) Entgegennehmen des Berichtes über den Ausschluss von Mitgliedern
nach §4 Ziffer 5 dieser Satzung.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens 1 Woche vor der Sitzung beantragen.
3. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel aller Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragen.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen. Die Beschlussfassung erfolgt, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlen werden geheim durchgeführt. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, sofern kein Mitglied etwas anderes verlangt.
5. Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Zur Wahl des Vorstandes und für Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes ist ein(e) Versammlungsleiter(in) zu wählen.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.
Dieses Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten durch Aushang oder der Möglichkeit zur Einsichtnahme in der Schule zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monates, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht wurde, erhoben werden.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.
2. Der Vorstand besteht aus:
- der oder dem Vorsitzenden,
- der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
- mindestens 3 Beisitzerinnen oder Beisitzern.
3. Der geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB besteht aus:
- der oder dem Vorsitzenden
- der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Jedoch müssen über Geldmittel im Wert von über 250 € mindestens zwei der in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam entscheiden.
4. Zu den Vorstandssitzungen können bei Bedarf Vertreterinnen oder Vertreter anderer Gremien der Schule oder der Öffentlichkeit eingeladen werden.
5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für 2 Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch im Amt.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.
6. Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestimmt werden.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.
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§ 10 Geschäfts- und sonstige besondere Ordnungen
1. Der Verein kann spartenbezogene Beiträge erheben. Umlagen zur Deckung von ständigen Einrichtungen werden von den Nutzern dieser Einrichtungen erbracht.
2. Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.
3. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Ziele Honorarkräfte oder Arbeitnehmer beauftragen. Honorar- und Arbeitsverträge werden von den Vorstandsmitgliedern beschlossen. Im Beschäftigtenverhältnis stehende Arbeitnehmer müssen nicht Mitglied des Vereines sein. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
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§ 11 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen.
2. Der Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur herbeigeführt werden, wenn die Mitglieder in der Einladung zur Mitgliederversammlung über Gegenstand und Umfang der Satzungsänderung informiert wurden.
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§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Grundschule Albert-Schweitzer Schule bzw. deren Rechtsnachfolger als öffentlichen Schulträger mit der Verpflichtung zu, es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden. Das gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszwecks beschließt, die vom zuständigen Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.
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§ 13 Anwendung der Regelung des BGB
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.
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§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 10.05.2000 (Tag der Gründung) in Kraft.
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